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EDW

Aufgrund unserer Zulassung als eigenständiges Finanzdienstleistungsinstitut durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind wir kraft Gesetz automatisch einer deutschen Entschädigungseinrichtung zugehörig. Da wir als reiner Honorarberater jedoch ausschließlich vermögensberatend tätig sind und in keinem Falle Eigentum an Kundengeldern erlangen, begründen wir auch keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne der folgenden Vorschriftsformulierungen; diese bleiben insoweit also theoretischer Natur.

Stattdessen unterliegen wir unabhängig davon in vollem Umfang der auch banküblichen Beraterhaftung und sind daher bei fehlerhafter Beratung unseren Kunden gegenüber voll schadensersatzpflichtig. Hierfür bestehen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen mit einer Deckung in Höhe von 1 Mio. Euro pro Kunde für unsere Vermögensberatung sowie in Höhe von weiteren 1,2 Mio. Euro pro Kunde für unsere Versicherungsberatung.

Information gemäß §23a Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 KWG über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern: Die Berliner Honorarberater GmbH gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), 10865 Berlin, an. Die EdW ist eine durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom
16. Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem Gesetz vornimmt und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu 90% ihres Wertes, maximal jedoch jeweils 20.000,00 Euro pro Gläubiger schützt.

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechten aus Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zu verschaffen. Zu den genannten Finanzinstrumenten gehören Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine, Derivate etc.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach Höhe und Umfang der dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zugrunde zu legen.

Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Euro lauten. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der genannten Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche.

Von der Niklas Berliner Honorarberater GmbH ausgegebene Inhaber-und Orderschuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln werden von der EdW nicht geschützt. Auch Ansprüche auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern sind nicht von der EdW abgedeckt.

Nicht geschützt sind Anleger wie beispielsweise Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, mittlere und große Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen der öffentlichen Hand (vgl. hierzu gegebenenfalls § 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetztes, abgedruckt im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil I, Seite 1842 ff.).

Auf Wunsch stellen wir Ihnen gern weitere Informationen zur Verfügung.

Schnellkontakt:

Finanzplanungsbüro Niklas & Lehmann
Telefon: (030) 897 287 66
  Montag bis Freitag 8 - 20 Uhr

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